{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-06-16", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-05-210_2006-06-16.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2779", "Checksum": "1ab13ad587f2543a53b3347d270f6a22"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 05 210"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 16.06.2006 A 05 210"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 7 Abs. 1 HStG; Art. 8 Abs. 1 BV. 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Die Handänderungssteuer ist auf der Summe von Landpreis und Werklohn zu erheben, wenn Kauf- und Werkvertrag so voneinander abhängen, dass es ohne den einen nicht zum Abschluss des anderen gekommen wäre und das Geschäft als Ganzes wirtschaftlich dem Verkauf eines fertigen Hauses gleichkommt. Verkäuferschaft und Generalunternehmer müssen dabei nicht identisch sein.\r\nAus dem Rechtsgleichheitsgebot entsteht kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht. | Handänderungssteuer\n\n relevanten Tatsachen gleich bzw. ungleich sind (BGE 127 I 209 Erw. 3f/aa, 125 I 168 Erw. 2a mit Hinweisen; Tschannen/Zimmerli/Kiener, Allgemeines Verwaltungsrecht, Bern 2000, S. 120 f.). c) Die Parteien sind sich uneins darüber, ob es zwischen den beiden Überbauungen Unterschiede gibt und ob diese - im Hinblick auf die Steuerveranlagung - relevant sind. Dass die Veranlagungsbehörde beim Erwerb von Parzellen der D. Immobilien AG mindestens zum Teil nur den Kaufpreis als Bemessungsgrundlage herangezogen hat, ergibt sich aus einer von den Beschwerdeführern aufgelegten Steuerverfügung. Im Übrigen blieb unbestritten, dass die Überbauungen benachbart sind, ein Gestaltungsplan erarbeitet und genehmigt wurde und die gleiche Totalunternehmerin aufgetreten ist. Auch ist offenbar der Totalunternehmervertrag weitgehend identisch abgefasst worden. Auf der anderen Seite räumen die Beschwerdeführer ein, dass es im Falle des Projekts \"X.\" möglich war, einzelne Parzellen ohne weitere Verpflichtungen und Anbindungen an einen Generalunternehmer zu erwerben, und dies mindestens in einem Fall auch gemacht wurde. Andererseits wird dies als unerheblich bezeichnet, weil auch die Beschwerdeführer selber diese Option besessen hätten. Dass sie davon keinen Gebrauch gemacht hätten, könne ihnen unter dem Gesichtspunkt der rechtsgleichen Behandlung nicht vorgeworfen werden. Immerhin werden einige unterschiedliche Merkmale seitens der Beschwerdeführer zugestanden, so eine Änderung des Gestaltungsplanes, die mit Folgen für die Parzellierung und die Ausnützungsziffer verbunden war. Ferner hätten auch die Landkaufverträge angepasst werden müssen. Zudem sei für die Landverkäufe nicht nur mit Inseraten, sondern auch mit eigens dafür bewilligten Reklamentafeln geworben worden. d/aa) Ob die von den Parteien genannten Unterschiede für die Rechtsanwendung, im konkreten Fall für die Veranlagung der Handänderungssteuer, entscheidwesentlich sind, kann aufgrund der Akten nicht beurteilt werden. Dass die Veranlagungsbehörde aufgrund konkreter Umstände des Einzelfalles verpflichtet ist, die Handänderungssteuer anders zu bemessen, wenn es sachliche Gründe gebieten, bedarf keiner weiteren Erörterung. Dem Gemeinderat ist auch zuzugestehen, dass er sich der Problematik unterschiedlicher steuerlicher Behandlung bei offenbar in den wesentlichen Elementen doch vergleichbaren Projekten bewusst war. Wie es sich damit verhält, kann jedoch gestützt auf folgende Überlegungen offen gelassen werden. bb) Im Ergebnis verlangen nämlich die Beschwerdeführer, dass sie gleich behandelt werden wie die Steuerpflichtigen, die im Gestaltungsplangebiet \"X.\" Grundstücke gekauft haben. Nach den bisherigen Ausführungen steht jedoch fest, dass die Zusammenrechnung von Kaufpreis und Werklohn gemäss gesetzlicher Vorschrift (§ 7 Abs. 1 HStG) und deren Auslegung durch die langjährige Gerichtspraxis richtig ist. Soweit nun geltend gemacht wird, die Situationen seien steuerlich gleich zu behandeln, wäre die zwingende Folge, dass bei allen Steuerpflichtigen in beiden Baugebieten eine Zusammenrechnung erfolgen müsste. Die Beschwerdeführer wollen jedoch eine Herabsetzung der geschuldeten Steuer auf der Basis des Kaufpreises. Das läuft auf einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht hinaus. Hat eine Behörde in einem Fall eine Entscheidung getroffen, die vom Gesetz abweicht, so besteht aber grundsätzlich kein Anspruch darauf, dass die Behörde in einem vergleichbaren Fall wiederum vom Gesetz abweicht. Das Gesetzmässigkeitsprinzip geht einer so genannten Gleichbehandlung im Unrecht vor (BGE 126 V 392 Erw. 6a, 123 II 254 Erw. 3c; Tschannen/Zimmerli/Kiener, a.a.O., S. 122). Nach dem Gesagten können sich die Beschwerdeführer in der vorliegenden Konstellation auf eine gleichmässige Rechtsanwendung - immer gleiche Verhältnisse vorausgesetzt - nicht berufen. Die von der Rechtssprechung zugelassene Ausnahme, bei welcher die Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen, greift hier nicht (BGE 122 II 451 Erw. 4a). Dem Gemeinderat wird zu Recht nicht vorgeworfen, er weiche nicht nur in einem oder in wenigen Fällen, sondern in ständiger Praxis vom Gesetz ab. In der Vernehmlassung führt er in diesem Zusammenhang aus, die Überbauung \"Y.\" könne mit weiteren Überbauungen in der Gemeinde Z. verglichen werden. Er legt hierzu auch eine entsprechende Veranlagungsverfügung auf, bei welcher ebenfalls eine Zusammenrechnung von Kaufsumme und Werkpreis erfolgte. Auch kann nicht gesagt werden, der Gemeinderat gebe zu erkennen, dass er auch in Zukunft nicht gesetzeskonform entscheiden würde. Die Veranlagungsbehörde hält gegenteils ihre Steuerbemessung beim Projekt \"X.\" als rechtens. Selbst wenn diese Voraussetzungen zu Lasten des Gemeinderates gegeben wären, bestünde immer noch kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht. Denn angesichts der Vielzahl der Handänderungssteuerveranlagungen, der gefestigten Praxis im Kanton Luzern und der häufigen Fälle des Erwerbs von schlüsselfertigen Häusern müssten die Gesetzmässigkeitsinteressen als überwiegend betrachtet werden (BGE 116 Ib 234 f. Erw. 4). |"}