{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-06-16", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-05-210_2006-06-16.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2779", "Checksum": "1ab13ad587f2543a53b3347d270f6a22"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 05 210"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 16.06.2006 A 05 210"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 7 Abs. 1 HStG; Art. 8 Abs. 1 BV. 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Die Handänderungssteuer ist auf der Summe von Landpreis und Werklohn zu erheben, wenn Kauf- und Werkvertrag so voneinander abhängen, dass es ohne den einen nicht zum Abschluss des anderen gekommen wäre und das Geschäft als Ganzes wirtschaftlich dem Verkauf eines fertigen Hauses gleichkommt. Verkäuferschaft und Generalunternehmer müssen dabei nicht identisch sein.\r\nAus dem Rechtsgleichheitsgebot entsteht kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht. | Handänderungssteuer\n\n keine eigenständige Bedeutung. Im Übrigen hatten die Beschwerdeführer Zusatzleistungen mit dem Werkunternehmer vereinbart. Dass im Inserat ein Hinweis auf den Erwerb einer Landparzelle fehlt, bedeutet nicht, dass damit der ursächliche Zusammenhang zwischen Werkvertrag und Kaufvertrag dahinfällt. Massgebend sind die zwischen den Beteiligten geschlossenen konkreten Vereinbarungen, die - wie ausgeführt - den einheitlichen Willensentschluss der Beschwerdeführer und den inneren Zusammenhang der Abreden dokumentieren. Ausserdem ist auf die Inserate und Internetauszüge hinzuweisen, welche der Gemeinderat aufgelegt hat. Darin werden von der C. AG sämtliche Investitionen aufgeführt, ausdrücklich auch \"Verschreibungskosten, Notar, Grundbuch\". Schliesslich ist auch nicht entscheidend, dass im Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses mit dem Bau des Hauses noch nicht begonnen worden war. Die zeitliche und inhaltliche Abstimmung zwischen den Leistungen des Werkunternehmers und dem Kauf der Parzelle kann nach dem Gesagten nicht bestritten werden. dd) Dass die Verkäufer (Mitglieder der Erbengemeinschaft B.) und die Totalunternehmerin verschiedene Personen waren, spielt nach dem Gesagten ebenso wenig eine Rolle wie der Umstand, dass der Kaufvertrag erst rund fünf Monate nach Abschluss des Werkvertrages unterzeichnet wurde. Bereits im Urteil A 02 253 vom 26. Mai 2003 lag eine vergleichbare Konstellation zugrunde. Dort ging es um einen Generalunternehmervertrag, der rund vier Monate vor dem Kaufvertrag abgeschlossen wurde, wobei ebenso keine Identität zwischen Generalunternehmerin und Verkäufern bestand. Im vorliegenden Fall wurde im Totalunternehmervertrag ausdrücklich der (spätere) Kaufvertrag zum integrierenden Bestandteil erklärt. Bei dieser Sachlage kann es nicht darauf ankommen, dass der Kauf des Grundstücks in einem späteren Zeitpunkt und in einer formal separaten Urkunde vereinbart und erfüllt wurde. Die Beschwerdeführer hätten den einzelnen Bedingungen hinsichtlich der Fälligkeit des Werkpreises, namentlich der ersten Akontovergütung bei Vertragsabschluss über Fr. 20'000.-- und einer Teilzahlung von über Fr. 50'000.-- bei Einreichung der Baueingabe, wohl kaum zugestimmt, wenn sie im damaligen Zeitpunkt nicht ernsthaft mit dem späteren Kauf der Parzelle und eben deren Überbauung hätten rechnen dürfen. Angesichts des Gestaltungsplanverfahrens und des Umstandes, dass die Totalunternehmerin für die gesamte Überbauung ein einziges Baugesuch einreichte, ist ersichtlich, dass schon aus objektiven Gründen ein Zusammenwirken von Landeigentümern und Werkunternehmerin erforderlich war. Dass eine Zusammenarbeit erfolgt ist und auch ein gemeinsames Interesse besteht, ergibt sich schliesslich aus der erwähnten Bestimmung des Kaufvertrages, wo das Anliegen der Verkäufer bezüglich eines gutnachbarschaftlichen Verhältnisses und einer einwandfreien Verwirklichung der gesamten Überbauung hervorgehoben wird. Auch damit ist der erforderliche Zusammenhang der beiden Verträge erstellt. c) Im Ergebnis kommt somit die Erfüllung der beiden Verträge dem Kauf eines fertigen Hauses gleich, was nach der genannten Rechtsprechung dazu führt, auch den Werklohn für die Bemessung der Handänderungssteuer heranzuziehen. Die von den Beschwerdeführern verlangte Lösung würde angesichts der jahrelangen Praxis zu einer rechtsungleichen Behandlung führen. Dass die Kantone bei der Beurteilung, ob eine steuerlich entscheidende Verbindung zwischen Kaufvertrag und Werkvertrag vorliegt, zum Teil unterschiedliche Praxen haben, ändert daran nichts (vgl. dazu: Reber/Reber, Zur Bemessung der Handänderungssteuer beim Verkauf von Bauland mit geplanten oder noch unvollendeten Neubauten, in: SJZ 94 [1998] S. 411 ff.). 4.- a) Die Beschwerdeführer machen geltend, beim Verkauf von Baulandparzellen der D. Immobilien AG im Jahre 2002 sei die Veranlagung der Handänderungssteuer nur auf der Basis des Kaufpreises erfolgt, obgleich alle rechtsrelevanten Sachverhaltselemente identisch seien. Der Gemeinderat habe bei den Landverkäufen jeweils auf eine Zusammenrechnung von Kauf- und Werkpreis verzichtet. Bei beiden Überbauungen sei jedoch die C. AG als Bauherrin und Planverfasserin aufgetreten. Auch dort gehe es um die Realisierung von Einfamilien- und Doppeleinfamilienhäusern. Die besagten Parzellen würden ausserdem aneinander grenzen. Bezüglich der Reihenfolge der Abläufe sei das frühere Projekt \"X.\" praktisch gleich wie ihr Projekt \"Y.\" abgewickelt worden. Angesichts dieser Umstände müssten sie - die Beschwerdeführer - gleich behandelt werden, was eine Zusammenrechnung der erbrachten Leistungen verbiete. (...) b) Die Beschwerdeführer berufen sich auf das verfassungsmässige Grundrecht der Rechtsgleichheit gemäss Art. 8 Abs. 1 BV. Das Rechtgleichheitsgebot gebietet, Gleiches nach der Massgabe der Gleichheit gleich, Ungleiches nach Massgabe der Ungleichheit ungleich zu behandeln. Ob eine Gleichheit vorliegt, kann nicht abstrakt gesagt werden. Die \"Gleichheit\" bestimmt sich aufgrund der rechtswesentlichen Tatsachen. Eine rechtsanwendende Behörde verletzt somit im Bereich der Verfügungen die Rechtsgleichheit, wenn sie zwei tatsächlich gleiche Situationen ohne sachlichen Grund unterschiedlich oder zwei tatsächlich verschiedene Situationen ohne sachlichen Grund gleich behandelt. Dabei ist entscheidend, dass die zu behandelnden Sachverhalte in Bezug auf die"}