{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-06-16", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-05-210_2006-06-16.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2779", "Checksum": "1ab13ad587f2543a53b3347d270f6a22"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 05 210"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 16.06.2006 A 05 210"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 7 Abs. 1 HStG; Art. 8 Abs. 1 BV. Die Handänderungssteuer ist auf der Summe von Landpreis und Werklohn zu erheben, wenn Kauf- und Werkvertrag so voneinander abhängen, dass es ohne den einen nicht zum Abschluss des anderen gekommen wäre und das Geschäft als Ganzes wirtschaftlich dem Verkauf eines fertigen Hauses gleichkommt. Verkäuferschaft und Generalunternehmer müssen dabei nicht identisch sein.\r\nAus dem Rechtsgleichheitsgebot entsteht kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht. | Handänderungssteuer"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:19:09", "Checksum": "b996a171729a88b95a4ff86f13799216", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 16.06.2006 A 05 210\nRegeste:\n§ 7 Abs. 1 HStG; Art. 8 Abs. 1 BV. Die Handänderungssteuer ist auf der Summe von Landpreis und Werklohn zu erheben, wenn Kauf- und Werkvertrag so voneinander abhängen, dass es ohne den einen nicht zum Abschluss des anderen gekommen wäre und das Geschäft als Ganzes wirtschaftlich dem Verkauf eines fertigen Hauses gleichkommt. Verkäuferschaft und Generalunternehmer müssen dabei nicht identisch sein.\r\nAus dem Rechtsgleichheitsgebot entsteht kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht. | Handänderungssteuer\n\n Gemeinderat einräumt, treffen in der Tat die erwähnten Muss-Kriterien nicht zu. Weder enthält der Kaufvertrag eine bestimmte Rücktrittsregelung noch ist der Übergang von Nutzen und Schaden auf den Zeitpunkt der Bauvollendung hinausgeschoben worden. Auch fehlt eine Vereinbarung der Kaufvertragsparteien, wonach der Werkvertrag Bestandteil des Kaufgeschäftes sei. Aus letzterem Sachverhalt können jedoch die Steuerpflichtigen nichts Entscheidendes ableiten. Sie verschweigen den Umstand, dass im Totalunternehmervertrag selber die öffentliche Urkunde über den Abschluss des Kaufvertrages zusammen mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, den Plänen, dem Baubeschrieb und der Auftragsbestätigung zum \"integrierenden Vertragsbestandteil\" erklärt wurde. Insofern die Parteien verabredeten, der (spätere) Kaufvertrag bilde Bestandteil des Werkvertrages, relativiert sich das erwähnte Muss-Kriterium. Denn die Verweisung des einen Vertrages auf den anderen im Sinne einer massgebenden Vereinbarungsgrundlage muss in dem hier fraglichen Zusammenhang genügen. b) Wie der Gemeinderat richtig ausführt, muss die Veranlagungsbehörde prüfen, ob weitere Umstände gegeben sind, die eine Zusammenrechnung von Kauf- und Werkpreis erforderlich machen. Die Steuerverwaltung führt in den Weisungen (a.a.O., § 7 Abs. 1 N 8b) einzelne Fallkonstellationen auf, in denen eine Zusammenrechnung gerechtfertigt sein kann. Im vorliegenden Fall erweist sich die Zusammenrechnung von Kauf- und Werkpreis gestützt auf die Gerichtspraxis als richtig. aa) Gemäss unbestrittener Darstellung im Einspracheentscheid trat die C. AG als Bauherrin und als Planverfasserin auf. Im September 2002 hatte sie ein Gesuch um Genehmigung des Gestaltungsplanes \"Y.\" unterbreitet. Nach Genehmigung des Gestaltungsplanes reichte sie im September 2004 ein entsprechendes Baugesuch für 14 Wohneinheiten ein. Die Wohnüberbauung umfasst Doppel-Einfamilienhäuser und Reihen-Einfamilienhäuser. Mit dem am 29. November 2004 geschlossenen Totalunternehmervertrag bestellten die Beschwerdeführer die \"Projektierung, Planung, Bauleitung und Ausführung eines zweiseitig angebauten EFH mit Carport G und Parkplatz G auf der Parzelle Nr. 1111, GB Z.\", und zwar zu einem Pauschalpreis von Fr. 512'168.--. Unter Aufrechnung von Zusatzleistungen ergab dies den Werkpreis, den die Veranlagungsbehörde bei der Berechnung der Steuer berücksichtigt hat. Gestützt auf das Terminprogramm, wie es aus dem Vertrag ersichtlich ist, kann der Zusammenhang mit dem im April 2005 abgeschlossenen Kaufvertrag nicht bestritten werden. So ist die Vergütung des Werkpreises an das Bewilligungsverfahren und den Baufortschritt geknüpft worden. Die Totalunternehmerin verpflichtete sich, \"sobald die Häuser verkauft sind, die Baueingabe einzureichen und die Bezugsbereitschaft für die schlüsselfertig erstellte Baute und deren Übergabe innert max. zehn Monaten zu gewähren\". Daraus folgt, dass der C. AG die Erstellung des schlüsselfertigen Hauses übertragen worden ist. Ergänzend ist beizufügen, dass - wie erwähnt - der später zu schliessende Kaufvertrag ausdrücklich als integrierender Bestandteil des Totalunternehmervertrages erklärt wurde. bb) Dass die Beschwerdeführer von Anfang an ein schlüsselfertiges Haus erwerben wollten, ergibt sich aus dem später geschlossenen Kaufvertrag. Im Grundstücksbeschrieb sind die Grenz-, An- und Überbaurechte erwähnt und auch die Anmerkung des Miteigentums an der Parzelle, die die Strasse, den Spielplatz, den Containerabstellplatz und den Parkplatz umfasst. Für dieses Miteigentumsgrundstück besteht denn auch eine Nutzungs- und Verwaltungsordnung, auf die im Kaufvertrag hingewiesen wird. Ferner übernahmen die Beschwerdeführer die Auflagen und Bedingungen des Gestaltungsplanes \"Y.\", sogar mit der Verpflichtung, bei einem allfälligen Weiterverkauf des Grundstücks diese Nebenbestimmungen dem Rechtsnachfolger zu überbinden. Schliesslich wird im Kaufvertrag das Anliegen der Verkäuferin erwähnt, dass sämtliche zukünftigen Grundeigentümer im Gestaltungsplangebiet \"Y.\" gutnachbarschaftlich ihre Bauvorhaben realisieren können. Die Beschwerdeführer verpflichteten sich denn auch, auf die Erhebung von öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Einsprachen gegenüber anderen Bauvorhaben auf dem Stammgrundstück und dem Nachbargrundstück zu verzichten. Aus diesen Vertragsbestimmungen geht die Verbindung von dem im November 2004 geschlossenen Totalunternehmervertrag und dem Kauf der Parzelle im April 2005 ausreichend hervor. Der Gemeinderat führt zu Recht aus, dass die Beschwerdeführer faktisch gezwungen waren, das Projekt zu übernehmen, falls sie eine Parzelle erwerben wollten. Dies gelte umso mehr, als es sich zum Teil um Doppeleinfamilienhäuser oder gar um Dreifamilien-Reihenhäuser handle, was eine Herauslösung einzelner Parzellen verunmögliche. cc) Die von den Beschwerdeführern erhobenen Rügen vermögen nicht durchzudringen. Vorab gilt es festzustellen, dass im Totalunternehmervertrag sogar der Landpreis von Fr. 122'832.-- aufgenommen und somit die totalen Anlagekosten (für den Erwerb des schlüsselfertigen Hauses) errechnet wurden. Genau dieser Preis wurde denn auch für den Erwerb der Parzelle vereinbart. Das in der Luzerner Zeitung erschienene Inserat der C. AG hilft den Beschwerdeführern nicht weiter. Der Vermerk \"Änderungen sind möglich\" ist im Rahmen einer Anpreisung zu sehen und hat"}