{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-06-16", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-05-210_2006-06-16.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2779", "Checksum": "1ab13ad587f2543a53b3347d270f6a22"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 05 210"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 16.06.2006 A 05 210"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 7 Abs. 1 HStG; Art. 8 Abs. 1 BV. Die Handänderungssteuer ist auf der Summe von Landpreis und Werklohn zu erheben, wenn Kauf- und Werkvertrag so voneinander abhängen, dass es ohne den einen nicht zum Abschluss des anderen gekommen wäre und das Geschäft als Ganzes wirtschaftlich dem Verkauf eines fertigen Hauses gleichkommt. Verkäuferschaft und Generalunternehmer müssen dabei nicht identisch sein.\r\nAus dem Rechtsgleichheitsgebot entsteht kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht. | Handänderungssteuer"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:19:09", "Checksum": "b996a171729a88b95a4ff86f13799216", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 16.06.2006 A 05 210\nRegeste:\n§ 7 Abs. 1 HStG; Art. 8 Abs. 1 BV. Die Handänderungssteuer ist auf der Summe von Landpreis und Werklohn zu erheben, wenn Kauf- und Werkvertrag so voneinander abhängen, dass es ohne den einen nicht zum Abschluss des anderen gekommen wäre und das Geschäft als Ganzes wirtschaftlich dem Verkauf eines fertigen Hauses gleichkommt. Verkäuferschaft und Generalunternehmer müssen dabei nicht identisch sein.\r\nAus dem Rechtsgleichheitsgebot entsteht kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht. | Handänderungssteuer\n\n\n| Entscheid: | Mit Vertrag vom 15. April 2005 kauften die Eheleute A. von den Mitgliedern der Erbengemeinschaft B. das Grundstück Nr. 1111, Grundbuch Z., je zu hälftigem Miteigentum, zum Preis von Fr. 122'832.--. Es handelte sich hierbei um eine erschlossene Bauparzelle im Gestaltungsplangebiet \"Y.\". Bereits im November 2004 hatten die Eheleute A. mit der C. AG mit Sitz in X. einen Totalunternehmervertrag abgeschlossen. Darin versprach die Totalunternehmerin die Projektierung, Planung, Bauleitung und Ausführung eines zweiseitig angebauten Einfamilienhauses mit Carport und Parkplatz zu einem totalen Werkpreis von Fr. 535'855.75. Vor Verwaltungsgericht umstritten ist die Frage, ob für die Bemessung der Handänderungssteuer nur der Kaufpreis herangezogen werden darf oder ob der Gemeinderat Z. in der Veranlagung den Landpreis und den Werklohn zu Recht addiert hat. Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab. Aus den Erwägungen: 1. (...) 2.- a) Der Gemeinderat hat im Einspracheentscheid die rechtlichen Voraussetzungen für die angefochtene Steuerveranlagung dargelegt und begründet, weshalb seiner Ansicht nach die beiden Verträge als Einheit zu betrachten seien. Er verwies insbesondere auf die Funktionen der Totalunternehmerin, die nach Vorliegen des Gestaltungsplanes ein Baugesuch für insgesamt 14 Wohneinheiten eingereicht hat. Die C. AG sei als Bauherrin und zugleich als Planverfasserin aufgetreten; in der Folge hätten denn auch die Steuerpflichtigen ein schlüsselfertiges Haus gekauft. Demgegenüber machen die Beschwerdeführer geltend, zwischen den beiden Verträgen bestehe kein ursächlicher Zusammenhang. Beide Verträge seien weder zum gleichen Zeitpunkt noch mit der gleichen Person geschlossen worden; die Voraussetzungen gemäss Praxis für eine Zusammenrechnung von Kaufsumme und Werklohn seien nicht gegeben. b) Nach § 7 Abs. 1 HStG besteht der Handänderungswert aus sämtlichen Leistungen des Erwerbers. Gestützt auf diese Bestimmung sind nicht nur die unmittelbar mit dem Eigentumserwerb zusammenhängenden Entschädigungen für die Veranlagung der Handänderungssteuer massgebend, sondern es können auch Entgelte in Betracht kommen, die allgemein in einem ursächlichen Zusammenhang mit der steuerbegründenden Handänderung stehen. Damit wird der im Handänderungssteuerrecht verankerten wirtschaftlichen Betrachtungsweise Rechnung getragen (§ 2 Ziff. 3 HStG; vgl. auch: BGE 91 I 176 Erw. 3). Ein Anwendungsfall der wirtschaftlichen Betrachtungsweise liegt gerade darin, dass die Vertragssummen aus Kaufvertrag und Werkvertrag zusammengerechnet werden, wenn aufgrund der Umstände ein einheitliches Vertragswerk anzunehmen ist. Gemäss jahrelanger Rechtsprechung ist somit die Handänderungssteuer auf der Summe von Landpreis und Werklohn zu erheben, wenn Kauf- und Werkvertrag so voneinander abhängen, dass es ohne den einen nicht zum Abschluss des andern gekommen wäre und das Geschäft als Ganzes wirtschaftlich dem Verkauf eines fertigen Hauses gleichkommt (LGVE 1995 II Nr. 25 Erw. 3b mit zahlreichen Hinweisen). Eine Identität zwischen Verkäuferschaft und Generalunternehmer ist nicht erforderlich (LGVE 1986 II Nr. 11 Erw. 3). Ausschlaggebend ist immer die Tatsache, dass der Kaufvertrag ohne den Werkvertrag nicht zustande gekommen wäre, was aufgrund der gesamten Umstände zu entscheiden ist. Wird ein innerer Zusammenhang der beiden Verträge bejaht, besteht zwischen Veräusserer und Unternehmer zumindest ein gemeinsames Interesse (Schwarz, Die Handänderungssteuer im Kanton Graubünden, Zürich 1985, S. 195). Dann sind sämtliche Leistungen, die der Erwerber des Grundstücks verspricht und die in einem unmittelbaren und einleuchtenden (kausalen) Zusammenhang mit der Eigentumsübertragung stehen, bei der Ermittlung des Handänderungswertes zusammenzurechnen. Dabei kann es im Grundsatz nicht darauf ankommen, ob es sich um einen zusammengesetzten Vertrag handelt, der formal in einer Urkunde niedergelegt ist, oder ob mehrere, allenfalls sogar mit verschiedenen Vertragsparteien geschlossene Verträge in der Form separater Urkunden vorliegen. Entscheidend ist einzig, ob die inhaltlich verschiedenen Vereinbarungen so voneinander abhängen, dass die eine Abmachung ohne die andere nicht geschlossen worden wäre. Dass die Vereinbarungen zum gleichen Zeitpunkt geschlossen werden, ist ebenso wenig erforderlich wie eine ausdrückliche Erklärung der jeweiligen Vertragspartner, dass die Vereinbarungen ein Ganzes bilden würden (Urteil A 03 236 vom 7.6.2004 Erw. 2b; Urteil A 02 253 vom 26.5.2003 Erw. 3c und d; LGVE 1998 II Nr. 32 Erw. 2b mit zahlreichen Hinweisen). Das Bundesgericht hat diese Praxis bezüglich der Zusammenrechnung von Land- und Werkpreis bereits mehrmals geschützt (vgl. BG-Urteil 2P.208/2003 vom 4.12.2003). 3.- a) Die Beschwerdeführer berufen sich zunächst darauf, die in den Weisungen der Steuerverwaltung angeführten Muss-Kriterien für die Zusammenrechnung von Kauf- und Werkpreis seien nicht gegeben (Luzerner Steuerbuch, Weisungen HStG, § 7 Abs. 1 N 8a). Nach diesen Weisungen ist eine Zusammenrechnung zwingend, wenn der Werkvertrag zum Bestandteil des Kaufvertrages erklärt wird, im Kaufvertrag vereinbart ist, dass bei Rücktritt vom Werkvertrag eine hohe Konventionalstrafe geschuldet ist, der Abschluss des Werkvertrages Kaufbedingung ist oder wenn der Kaufantritt auf den Zeitpunkt der Bauvollendung hinausgeschoben wird. Wie der"}