Auch das Verwaltungsgericht liess sich in einem früheren Urteil von ähnlichen Überlegungen leiten. Eine politische Partei vermöge aus dem Umstand, dass sie am öffentlichen Geschehen grösseren Anteil nehme, in einem bau- und planungsrechtlichen Verfahren keine besondere Betroffenheit darzutun. Eine politische Partei müsse ihren Standpunkt auf der Ebene des politischen Diskurses einbringen und nicht im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens (LGVE 1997 II Nr. 13 Erw. 3b). Auch von daher kann die Ortspartei B, soweit ihr Parteistellung zugebilligt wird, nichts Entscheidendes für die Beschwerdebefugnis vortragen.