In einem Entscheid der kantonalen Verwaltung aus dem Jahre 1997 wird auf die gefestigte Praxis des Bundesrates hingewiesen, wonach es Aufgabe einer politischen Partei sei, ihre Anliegen auf dem politischen Boden zu vertreten (Versammlungen, Nutzung der Medien, direktdemokratische und parlamentarische Vorstösse usw.). Es könne aber nicht die Funktion einer politischen Partei sein, sich in rechtlichen Auseinandersetzungen mit Fragen des Strassenverkehrs zu befassen (LGVE 1997 III Nr. 3 Erw. 3.3). Auch das Verwaltungsgericht liess sich in einem früheren Urteil von ähnlichen Überlegungen leiten.