Zwar kann nicht streitig sein, dass gemäss Statuten die Vereinigung - hier die Partei - die Interessen ihrer Mitglieder wahrt und die Ziele durchzusetzen sucht. Würde aber der statutarische Zweck einer politischen Partei in diesem weiten und allgemeinen Sinne ausgelegt, so würde das allgemeine Erfordernis des schützenswerten Interesses seines Sinnes beraubt und die von der Praxis und Lehre abgelehnte Popularbeschwerde institutionalisiert. Denn es liegt gerade im Wesen einer politischen Partei, zu sämtlichen gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und rechtlichen Anliegen und Entwicklungen eine Position zu vertreten und ihr im politischen Prozess Geltung zu verschaffen.