Soweit mit dieser Argumentation sinngemäss vorgetragen wird, die Ortspartei B sei im vorliegenden Verfahren am Recht, ist Folgendes zu entgegnen: a) Für die Beschwerdebefugnis der Ortspartei B sind wiederum die oben erwähnten Voraussetzungen massgebend. Richtig ist, dass die Ortspartei in Form eines Vereins nach Art. 60ff. ZGB organisiert ist und als solche eine juristische Person ist. Ziel der Partei ist die Förderung des Zwecks der Partei B des Kantons Luzern sowie die politische Basisarbeit in der Gemeinde (Art. 2 der Statuten).