Wie bereits ausgeführt, handelt es sich beim Initiativkomitee nicht um eine juristische Person. Fehlt es an der juristischen Persönlichkeit, kann das Komitee keine verbandsrechtliche Beschwerdebefugnis geltend machen. Bei den aufgelegten Statuten handelt es sich zwar um solche eines Vereins und damit einer juristischen Person. Es ist aber die Satzung der Ortspartei B, die als Rechtsträger von dem genannten Initiativkomitee klar zu unterscheiden ist.