Vielmehr beschränken sich die Funktionen und Willenserklärungen gemäss Stimmrechtsgesetz auf die in diesem Gesetz geregelte Materie. Im vorliegenden Fall geht es aber nicht um die Gültigkeit oder Tragweite einer Initiative oder um formelle Fragen im Zusammenhang mit der Ausübung des kommunalen Initiativrechts, sondern um die Anfechtung und gerichtliche Prüfung von Verkehrsanordnungen. Nach dem Gesagten kann somit auf die Beschwerde mangels Parteifähigkeit des Beschwerdeführers nicht eingetreten werden. c) Auch wenn im vorliegenden Fall zu Gunsten des Beschwerdeführers dessen Parteifähigkeit angenommen würde, stellte sich die Frage nach der Beschwerdebefugnis bzw. Legitimation.