Dass das beschwerdeführende Initiativkomitee kraft öffentlichen Rechts unter eigenem Namen Rechte und Pflichten wahrnehmen und somit eine allgemeine, durch Rechtssatz begründete Parteifähigkeit beanspruchen kann, ist nicht ersichtlich. Zwar ist das Initiativkomitee eine gesetzlich anerkannte Organisation, die bei der Ausübung politischer Rechte (Initiativen, Referenden auf kantonaler und kommunaler Ebene) bestimmte Aufgaben übernimmt und auch Vertretungsbefugnisse gegenüber den Behörden hat. So gilt z.B. das erstgenannte Mitglied eines Initiativkomitees als ermächtigt, das Komitee gegenüber den Behörden zu vertreten (§ 134 Abs. 2 des Stimmrechtsgesetzes, SRL Nr. 10).