Aus den Erwägungen: 2.- a) Die Beschwerde ist ausdrücklich namens des Initiativkomitees A eingereicht worden, handelnd und vertreten durch C, Präsident der Ortspartei B. Unterzeichner der Beschwerde ist auch D, Mitglied der Geschäftsleitung der Ortspartei B. Der Gemeinderat spricht dem Initiativkomitee die Befugnis zur Beschwerdeführung ab. Nach Ausführungen in der Replik ist das Initiativkomitee mit dem Ziel gegründet worden, eine Gemeinde-Initiative auszuarbeiten, welche die Behörden verpflichten soll, den künftigen Umfang der Tempo-30-Zonen demokratisch abzustützen. Zu prüfen ist damit, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid gegeben sind.