| | Entscheid: | Die Dienststelle Verkehr und Infrastruktur des Kantons Luzern (vif) verfügte auf Antrag des Gemeinderates die Einführung einer flächendeckenden 30 km/h-Zone auf dem Gebiet der Gemeinde Z. Gegen diese Verkehrsanordnung erhob das Initiativkomitee A (unter der Federführung der Ortspartei B) Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragte, auf bestimmten Strassen und Strassenabschnitten sei die Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h aufzuheben. Das Verwaltungsgericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Aus den Erwägungen: 2.- a)