{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-06-06", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-05-204-2_2006-06-06.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=3084", "Checksum": "28550aea779f280743a98792774a8e6f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 05 204_2", "2006 II Nr. 37"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 06.06.2006 A 05 204_2 (2006 II Nr. 37)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 3 Abs. 4 SVG; § 107 Abs. 2 lit. b und d VRG; § 134 Abs. 2 Stimmrechtsgesetz. Anfechtung einer Verkehrsanordnung. Parteifähigkeit und Legitimation eines Initiativkomitees im konkreten Fall verneint (Erw. 2). Zur Beschwerdebefugnis einer politischen Partei (Erw. 3). | Verfahren"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:19:08", "Checksum": "c52a182bc81fa362a726dec01d34db76", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 06.06.2006 A 05 204_2 (2006 II Nr. 37)\nRegeste:\nArt. 3 Abs. 4 SVG; § 107 Abs. 2 lit. b und d VRG; § 134 Abs. 2 Stimmrechtsgesetz. Anfechtung einer Verkehrsanordnung. Parteifähigkeit und Legitimation eines Initiativkomitees im konkreten Fall verneint (Erw. 2). Zur Beschwerdebefugnis einer politischen Partei (Erw. 3). | Verfahren\n\n zugebilligt wird, nichts Entscheidendes für die Beschwerdebefugnis vortragen. b) Schliesslich gebricht es auch am Erfordernis, dass die betroffenen Mitglieder der Vereinigung selber zur Beschwerde legitimiert sein müssen. Der Gemeinderat wies in seiner Vernehmlassung zu Recht auf diese Rechtslage hin. In der Replik unterlässt es der Beschwerdeführer aber darzulegen, wie beispielsweise seine vor Verwaltungsgericht auftretenden Mitglieder in besonderer, beachtenswerter und naher Beziehung zur Streitsache stünden und insofern stärker als jedermann anders betroffen seien. Ein solcher Nachweis obliegt aber grundsätzlich der beschwerdeführenden Partei, denn die Begründungspflicht erstreckt sich auf die Frage der Beschwerdebefugnis (BGE 120 Ib 433 Erw. 1). Die Entgegnung des Beschwerdeführers, es seien alle Einwohner von Z von der flächendeckenden Einführung der Tempo-30-Zone gleichermassen betroffen, ist nach dem Gesagten gerade nicht ausreichend. Die Anfechtbarkeit von Verkehrsanordnungen, die sich auf Art. 3 Abs. 4 SVG stützen, ist auf jene Verkehrsteilnehmer beschränkt, die tatsächlich auf die Benützung der Strasse (zwingend) angewiesen sind oder zumindest den betroffenen Strassenabschnitt regelmässig benützen (LGVE 2003 II Nr. 41 Erw. 2c/dd; BG-Urteil 1A.73/2004 vom 6.7.2004 mit Hinweis auf eine künftig restriktivere Legitimationspraxis). |"}