{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-06-06", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-05-204-2_2006-06-06.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=3084", "Checksum": "28550aea779f280743a98792774a8e6f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 05 204_2", "2006 II Nr. 37"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 06.06.2006 A 05 204_2 (2006 II Nr. 37)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 3 Abs. 4 SVG; § 107 Abs. 2 lit. b und d VRG; § 134 Abs. 2 Stimmrechtsgesetz. Anfechtung einer Verkehrsanordnung. 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Das geforderte Interesse besteht im praktischen Nutzen, den die erfolgreiche Beschwerde dem Beschwerdeführer eintragen soll, das heisst in der Abwendung eines materiellen oder ideellen Nachteils, den der angefochtene Entscheid für ihn zur Folge hätte (BGE 121 II 177f. Erw. 2a mit zahlreichen Hinweisen). Private Vereinigungen, Verbände und politische Parteien können nach der Rechtspraxis in ihrem eigenen Namen zur Wahrung der Interessen ihrer Mitglieder Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen (sog. egoistische Verbandsbeschwerde), wenn sie kumulativ die folgenden Voraussetzungen erfüllen: die Vereinigung muss die juristische Persönlichkeit besitzen; ihre Mitglieder müssen selber zur Beschwerde berechtigt sein bzw. ein aktuelles oder praktisches Interesse an der Beschwerdeführung haben; die Mehrheit der Mitglieder muss von der Verfügung berührt sein und schliesslich muss die Vereinigung statutarisch zur Wahrung der in Frage stehenden Interessen ihrer Mitglieder berufen sein (BGE 127 V 82f. Erw. 3a/aa; Rhinow/Koller/Kiss, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel 1996, Rz. 1279 mit Hinweisen; LGVE 2003 II Nr. 41 Erw. 2c/bb). bb) Im vorliegenden Fall scheitert die Befugnis zur Führung einer Verbandbeschwerde an den erforderlichen Voraussetzungen. Wie bereits ausgeführt, handelt es sich beim Initiativkomitee nicht um eine juristische Person. Fehlt es an der juristischen Persönlichkeit, kann das Komitee keine verbandsrechtliche Beschwerdebefugnis geltend machen. Bei den aufgelegten Statuten handelt es sich zwar um solche eines Vereins und damit einer juristischen Person. Es ist aber die Satzung der Ortspartei B, die als Rechtsträger von dem genannten Initiativkomitee klar zu unterscheiden ist. Der Beschwerdeführer bezeichnet sich im übrigen in der Replik als überparteiliches Komitee, das zwar unter der Führung der Ortspartei B eine Gemeindeinitiative vorbereitet, darüber hinaus aber eben auch Angehörigen anderer politischen Parteien offensteht. Somit kann nicht von einer Identität zwischen Initiativkomitee und der Ortspartei ausgegangen werden. Folglich fehlt es auch unter dem Gesichtspunkt der Beschwerdebefugnis an einer Voraussetzung für einen Sachentscheid. Auf die Beschwerde kann daher auch aus diesen Gründen nicht eingetreten werden. 3.- In der Replik beruft sich der Beschwerdeführer ausdrücklich auf die Statuten der Ortspartei B. Als politische Partei vertrete sie - die B - einen grossen Teil der Bevölkerung der Gemeinde Z und nehme deren Interessen wahr. Deshalb sei die Partei bzw. ihre gewählten Vertreter verpflichtet, alle rechtlichen Schritte zu unternehmen, um die politischen Ziele zu erreichen. Unter diesem Gesichtspunkt müsse die Legitimation zur Beschwerdeführung bejaht werden. Soweit mit dieser Argumentation sinngemäss vorgetragen wird, die Ortspartei B sei im vorliegenden Verfahren am Recht, ist Folgendes zu entgegnen: a) Für die Beschwerdebefugnis der Ortspartei B sind wiederum die oben erwähnten Voraussetzungen massgebend. Richtig ist, dass die Ortspartei in Form eines Vereins nach Art. 60ff. ZGB organisiert ist und als solche eine juristische Person ist. Ziel der Partei ist die Förderung des Zwecks der Partei B des Kantons Luzern sowie die politische Basisarbeit in der Gemeinde (Art. 2 der Statuten). Der Beschwerdeführer beruft sich vor allem auf Art. 9 der Statuten, wonach der Vorstand der Ortspartei die laufenden Geschäfte führt und sämtliche Aufgaben erfüllt, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind. Daraus kann jedoch - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - keine Legitimation für die hier fragliche Prozessführung abgeleitet werden. Zwar kann nicht streitig sein, dass gemäss Statuten die Vereinigung - hier die Partei - die Interessen ihrer Mitglieder wahrt und die Ziele durchzusetzen sucht. Würde aber der statutarische Zweck einer politischen Partei in diesem weiten und allgemeinen Sinne ausgelegt, so würde das allgemeine Erfordernis des schützenswerten Interesses seines Sinnes beraubt und die von der Praxis und Lehre abgelehnte Popularbeschwerde institutionalisiert. Denn es liegt gerade im Wesen einer politischen Partei, zu sämtlichen gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und rechtlichen Anliegen und Entwicklungen eine Position zu vertreten und ihr im politischen Prozess Geltung zu verschaffen. In einem Entscheid der kantonalen Verwaltung aus dem Jahre 1997 wird auf die gefestigte Praxis des Bundesrates hingewiesen, wonach es Aufgabe einer politischen Partei sei, ihre Anliegen auf dem politischen Boden zu vertreten (Versammlungen, Nutzung der Medien, direktdemokratische und parlamentarische Vorstösse usw.). Es könne aber nicht die Funktion einer politischen Partei sein, sich in rechtlichen Auseinandersetzungen mit Fragen des Strassenverkehrs zu befassen (LGVE 1997 III Nr. 3 Erw. 3.3). Auch das Verwaltungsgericht liess sich in einem früheren Urteil von ähnlichen Überlegungen leiten. Eine politische Partei vermöge aus dem Umstand, dass sie am öffentlichen Geschehen grösseren Anteil nehme, in einem bau- und planungsrechtlichen Verfahren keine besondere Betroffenheit darzutun. Eine politische Partei müsse ihren Standpunkt auf der Ebene des politischen Diskurses einbringen und nicht im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens (LGVE 1997 II Nr. 13 Erw. 3b). Auch von daher kann die Ortspartei B, soweit ihr Parteistellung"}