{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-06-06", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-05-204-2_2006-06-06.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=3084", "Checksum": "28550aea779f280743a98792774a8e6f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 05 204_2", "2006 II Nr. 37"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 06.06.2006 A 05 204_2 (2006 II Nr. 37)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 3 Abs. 4 SVG; § 107 Abs. 2 lit. b und d VRG; § 134 Abs. 2 Stimmrechtsgesetz. Anfechtung einer Verkehrsanordnung. 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Gegen diese Verkehrsanordnung erhob das Initiativkomitee A (unter der Federführung der Ortspartei B) Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragte, auf bestimmten Strassen und Strassenabschnitten sei die Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h aufzuheben. Das Verwaltungsgericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Aus den Erwägungen: 2.- a) Die Beschwerde ist ausdrücklich namens des Initiativkomitees A eingereicht worden, handelnd und vertreten durch C, Präsident der Ortspartei B. Unterzeichner der Beschwerde ist auch D, Mitglied der Geschäftsleitung der Ortspartei B. Der Gemeinderat spricht dem Initiativkomitee die Befugnis zur Beschwerdeführung ab. Nach Ausführungen in der Replik ist das Initiativkomitee mit dem Ziel gegründet worden, eine Gemeinde-Initiative auszuarbeiten, welche die Behörden verpflichten soll, den künftigen Umfang der Tempo-30-Zonen demokratisch abzustützen. Zu prüfen ist damit, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid gegeben sind. Gemäss § 107 Abs. 2 VRG setzt ein Sachentscheid namentlich die Partei- und Verfahrensfähigkeit der Parteien (lit. b) und die Befugnis zur Rechtsvorkehr (lit. d) voraus. b) Zur Einreichung einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde sind Parteien oder beiladungsberechtigte Dritte des vorinstanzlichen Verfahrens befugt, die an der Änderung oder Aufhebung des angefochtenen Entscheides ein schutzwürdiges Interesse dartun (§ 129 Abs. 1 lit. a VRG). Als Partei gilt, wer einen Entscheid anbegehrt oder durch einen Entscheid betroffen werden soll (§ 17 VRG). Parteifähig ist, wer nach privatem oder öffentlichem Recht unter eigenem Namen Rechte und Pflichten haben kann (§ 18 Abs. 1 VRG). Als parteifähig gelten somit die natürlichen und juristischen Personen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts. Zur letzteren Kategorie gehören beispielsweise die Kantone und Gemeinden sowie öffentlich-rechtliche Körperschaften und selbständige Anstalten des öffentlichen Rechts. Das Initiativkomitee ist selbstredend keine natürliche Person. Es hat sich aber auch nicht als juristische Person organisiert (z.B. Verein); solches wird auch nicht geltend gemacht. Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Statuten betreffen denn auch die Ortspartei B. Gesellschaftsrechtlich ist von einem Zusammenschluss von interessierten Personen auszugehen, dessen Zweck die Ausarbeitung und Lancierung der erwähnten Gemeindeinitiative ist, die zu einer Änderung der kommunalen Verkehrspolitik in Bezug auf die Verkehrsbeschränkungen führen soll. Es dürfte sich daher - privatrechtlich gesehen - um eine einfache Gesellschaft gemäss Art. 530ff. OR handeln, der die Rechtspersönlichkeit abgeht. Sie ist folglich weder partei- noch prozessfähig (BGE 96 III 103 Erw. 1; Merkli/Äschlimann/Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, N 7 zu Art. 11). Dass das beschwerdeführende Initiativkomitee kraft öffentlichen Rechts unter eigenem Namen Rechte und Pflichten wahrnehmen und somit eine allgemeine, durch Rechtssatz begründete Parteifähigkeit beanspruchen kann, ist nicht ersichtlich. Zwar ist das Initiativkomitee eine gesetzlich anerkannte Organisation, die bei der Ausübung politischer Rechte (Initiativen, Referenden auf kantonaler und kommunaler Ebene) bestimmte Aufgaben übernimmt und auch Vertretungsbefugnisse gegenüber den Behörden hat. So gilt z.B. das erstgenannte Mitglied eines Initiativkomitees als ermächtigt, das Komitee gegenüber den Behörden zu vertreten (§ 134 Abs. 2 des Stimmrechtsgesetzes, SRL Nr. 10). Das Initiativkomitee ist auch befugt, den Rückzug eines Volksbegehrens zu erklären (§ 146 Abs. 2 Stimmrechtsgesetz). Das sind aber spezifische, auf die Ausübung von politischen Rechten zugeschnittene Normen. Daraus einem Initiativkomitee eine generelle Parteifähigkeit in rechtsförmlichen Verfahren zuzugestehen, ginge zu weit. Vielmehr beschränken sich die Funktionen und Willenserklärungen gemäss Stimmrechtsgesetz auf die in diesem Gesetz geregelte Materie. Im vorliegenden Fall geht es aber nicht um die Gültigkeit oder Tragweite einer Initiative oder um formelle Fragen im Zusammenhang mit der Ausübung des kommunalen Initiativrechts, sondern um die Anfechtung und gerichtliche Prüfung von Verkehrsanordnungen. Nach dem Gesagten kann somit auf die Beschwerde mangels Parteifähigkeit des Beschwerdeführers nicht eingetreten werden. c) Auch wenn im vorliegenden Fall zu Gunsten des Beschwerdeführers dessen Parteifähigkeit angenommen würde, stellte sich die Frage nach der Beschwerdebefugnis bzw. Legitimation. Der Gemeinderat bestreitet vor allem diese Prozessvoraussetzung. aa) Die Rechtsmittelbefugnis nach VRG wird hier, wo das Verwaltungsgericht als letzte kantonale Instanz nach Art. 98a Abs. 1 OG eingesetzt ist, durch das Bundesrecht überlagert. So ist gemäss Art. 98a Abs. 3 OG die Beschwerdelegitimation im gleichen Umfang wie für die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zu gewährleisten. Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde vor Bundesgericht ist wiederum berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 103 lit. a OG). Diese Norm ist identisch mit der Legitimationsbestimmung im Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (vgl. Art. 48 lit. a VwVG). Das Interesse kann rechtlicher oder auch bloss tatsächlicher Natur sein. Dabei muss der Beschwerdeführer"}