Auf die Beschwerde kann daher auch aus diesen Gründen nicht eingetreten werden. 3.- In der Replik beruft sich der Beschwerdeführer ausdrücklich auf die Statuten der B.-Ortspartei Z. Als politische Partei vertrete sie - die B. - einen grossen Teil der Bevölkerung der Gemeinde Z. und nehme deren Interessen wahr. Deshalb sei die Partei bzw. ihre gewählten Vertreter verpflichtet, alle rechtlichen Schritte zu unternehmen, um die politischen Ziele zu erreichen. Unter diesem Gesichtspunkt müsse die Legitimation zur Beschwerdeführung bejaht werden. Soweit mit dieser Argumentation sinngemäss vorgetragen wird, die B.-Ortspartei Z. sei im vorliegenden Verfahren am Recht, ist Folgendes zu entgegnen.