die Mehrheit der Mitglieder muss von der Verfügung berührt sein und schliesslich muss die Vereinigung statutarisch zur Wahrung der in Frage stehenden Interessen ihrer Mitglieder berufen sein (BGE 127 V 82 f. Erw. 3a/aa; Rhinow/Koller/Kiss, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel 1996, Rz 1279 mit Hinweisen; LGVE 2003 II Nr. 41 Erw. 2c/bb). bb) Im vorliegenden Fall scheitert die Befugnis zur Führung einer Verbandbeschwerde an den erforderlichen Voraussetzungen. Wie bereits ausgeführt (Erw. 2b oben), handelt es sich beim Initiativkomitee nicht um eine juristische Person.