Zwar ist das Initiativkomitee eine gesetzlich anerkannte Organisation, die bei der Ausübung politischer Rechte (Initiativen, Referenden auf kantonaler und kommunaler Ebene) bestimmte Aufgaben übernimmt und auch Vertretungsbefugnisse gegenüber den Behörden hat. So gilt z.B. das erstgenannte Mitglied eines Initiativkomitees als ermächtigt, das Komitee gegenüber den Behörden zu vertreten (§ 134 Abs. 2 des Stimmrechtsgesetzes, SRL Nr. 10). Das Initiativkomitee ist auch befugt, den Rückzug eines Volksbegehrens zu erklären (§ 146 Abs. 2 Stimmrechtsgesetz). Das sind aber spezifische, auf die Ausübung von politischen Rechten zugeschnittene Normen.