vgl. auch Urteil A 03 167 vom 16.10.2003). 2.- a) Die Beschwerde ist ausdrücklich namens des Initiativkomitees A. eingereicht worden, handelnd und vertreten durch C., Präsident der B.-Ortspartei Z. Unterzeichner der Beschwerde ist auch D., Mitglied der Geschäftsleitung der B.-Ortspartei Z. Der Gemeinderat spricht dem Initiativkomitee die Befugnis zur Beschwerdeführung ab. Nach den Ausführungen in der Replik ist das Initiativkomitee mit dem Ziel gegründet worden, eine Gemeinde-Initiative auszuarbeiten, welche die Behörden verpflichten soll, den künftigen Umfang der Tempo-30-Zonen demokratisch abzustützen. Zu prüfen ist damit, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid gegeben sind.