Im vorliegenden Fall handelt es sich bei den beanstandeten Verkehrsbeschränkungen um sog. funktionelle Verkehrsanordnungen gestützt auf Art. 3 Abs. 4 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG). Solche Verkehrsanordnungen sind letztinstanzlich beim Bundesgericht mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbar. Daraus folgt, dass nach kantonaler Rechtsmittelordnung die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Verwaltungsgericht gegeben ist (§ 148 lit. a und lit. d des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG]; vgl. auch Urteil A 03 167 vom 16.10.2003).