Gemäss Art. 107 Abs. 1 der Signalisationsverordnung (SSV) sind nämlich örtliche Verkehrsanordnungen, die u.a. durch Vorschrifts- oder Vortrittssignale angezeigt werden, von der zuständigen Behörde zu veröffentlichen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Diese Veröffentlichung geschieht kraft § 24 Strassenverkehrsverordnung (SRL Nr. 777) im Kantonsblatt. Gemäss § 26a Strassenverkehrsverordnung sind wiederum Verkehrsanordnungen beim Verwaltungsgericht anfechtbar. Im vorliegenden Fall handelt es sich bei den beanstandeten Verkehrsbeschränkungen um sog. funktionelle Verkehrsanordnungen gestützt auf Art. 3 Abs. 4 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG).