Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, N 45 zu Art. 49). Allgemeinverfügungen sind in der Regel gleich wie die "normalen" Verfügungen anfechtbar. Bei Verkehrsanordnungen, wo zumeist der Kreis der Adressaten offen ist, kann zwar strittig sein, ob die Anfechtbarkeit unmittelbar an deren Erlass gewährleistet sein müsse (BGE 125 I 317 Erw. 2b). Im vorliegenden Fall gelten jedoch die im Kantonsblatt publizierten Verkehrsbeschränkungen als grundsätzlich anfechtbar. Gemäss Art.