Aus den Erwägungen: 1.- Angefochten sind Teile der Verkehrsanordnungen in der Gemeinde Z. Die Verkehrsbeschränkungen - es geht vor allem um die Einführung der Höchstgeschwindigkeit 30 km/h - hat die Dienststelle Verkehr und Infrastruktur auf Antrag des Gemeinderates Z. verfügt. Rechtlich handelt es sich um eine Allgemeinverfügung, die sich einerseits an einen unbestimmten Personenkreis richtet, andererseits einen konkreten Tatbestand regelt (BGE 125 I 316 f. Erw. 2a und 2b; 119 Ia 150 Erw. 5c/cc; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, N 45 zu Art.