Die Dienststelle Verkehr und Infrastruktur des Kantons Luzern (vif) verfügte auf Antrag des Gemeinderates Z. die Einführung einer flächendeckenden 30 km/h-Zone auf dem Gebiet der Gemeinde Z. Gegen diese Verkehrsanordnung erhob das Initiativkomitee "A." (unter der Federführung der B.-Ortspartei Z.) Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragte, auf bestimmten Strassen und Strassenabschnitten sei die Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h aufzuheben. Das Verwaltungsgericht tritt auf die Beschwerde nicht ein. Aus den Erwägungen: 1.- Angefochten sind Teile der Verkehrsanordnungen in der Gemeinde Z.