Politische Parteien sind gehalten, ihren Standpunkt auf der Ebene des politischen Diskurses einzubringen. Dagegen entspricht es nicht der Funktion einer politischen Partei, sich in rechtlichen Auseinandersetzungen mit Fragen des Strassenverkehrs zu befassen. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Die Dienststelle Verkehr und Infrastruktur des Kantons Luzern (vif) verfügte auf Antrag des Gemeinderates Z. die Einführung einer flächendeckenden 30 km/h-Zone auf dem Gebiet der Gemeinde Z.