| Instanz: | Verwaltungsgericht | |---|---| | Abteilung: | Abgaberechtliche Abteilung | | Rechtsgebiet: | Strassenverkehrsrecht | | Entscheiddatum: | 06.06.2006 | | Fallnummer: | A 05 204_1 | | LGVE: | | | Leitsatz: | Art. 3 Abs. 4 SVG; § 107 Abs. 2 lit. b und d VRG; § 134 Abs. 2 Stimmrechtsgesetz. Ein Initiativkomitee, das nicht in der Form einer juristischen Person organisiert ist, hat keine generelle Partei- und Prozessfähigkeit. Somit ist es nicht zur Anfechtung von Verkehrsanordnungen legitimiert. Legitimation einer politischen Partei ebenfalls verneint. Politische Parteien sind gehalten, ihren Standpunkt auf der Ebene des politischen Diskurses einzubringen.