{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-06-06", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-05-204-1_2006-06-06.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2759", "Checksum": "35fcbea859a417e3d78be0f9a6450450"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 05 204_1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 06.06.2006 A 05 204_1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 3 Abs. 4 SVG; § 107 Abs. 2 lit. b und d VRG; § 134 Abs. 2 Stimmrechtsgesetz. Ein Initiativkomitee, das nicht in der Form einer juristischen Person organisiert ist, hat keine generelle Partei- und Prozessfähigkeit. 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Somit ist es nicht zur Anfechtung von Verkehrsanordnungen legitimiert. \r\nLegitimation einer politischen Partei ebenfalls verneint. Politische Parteien sind gehalten, ihren Standpunkt auf der Ebene des politischen Diskurses einzubringen. Dagegen entspricht es nicht der Funktion einer politischen Partei, sich in rechtlichen Auseinandersetzungen mit Fragen des Strassenverkehrs zu befassen. | Strassenverkehrsrecht\n\n Schritte zu unternehmen, um die politischen Ziele zu erreichen. Unter diesem Gesichtspunkt müsse die Legitimation zur Beschwerdeführung bejaht werden. Soweit mit dieser Argumentation sinngemäss vorgetragen wird, die B.-Ortspartei Z. sei im vorliegenden Verfahren am Recht, ist Folgendes zu entgegnen. a) Für die Beschwerdebefugnis der B.-Ortspartei sind wiederum die oben erwähnten Voraussetzungen massgebend. Richtig ist, dass die Ortspartei in Form eines Vereins nach Art. 60 ff. ZGB organisiert ist und als solche eine juristische Person ist. Ziel der Partei ist die Förderung des Zwecks der B.-Partei des Kantons Luzern sowie die politische Basisarbeit in der Gemeinde (Art. 2 der Statuten). Der Beschwerdeführer beruft sich vor allem auf Art. 9 der Statuten, wonach der Vorstand der B.-Ortspartei Z. die laufenden Geschäfte führt und sämtliche Aufgaben erfüllt, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind. Daraus kann jedoch - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - keine Legitimation für die hier fragliche Prozessführung abgeleitet werden. Zwar kann nicht streitig sein, dass gemäss Statuten die Vereinigung - hier die Partei - die Interessen ihrer Mitglieder wahrt und die Ziele durchzusetzen sucht. Würde aber der statutarische Zweck einer politischen Partei in diesem weiten und allgemeinen Sinne ausgelegt, so würde das allgemeine Erfordernis des schützenswerten Interesses seines Sinnes beraubt und die von der Praxis und Lehre abgelehnte Popularbeschwerde institutionalisiert. Denn es liegt gerade im Wesen einer politischen Partei, zu sämtlichen gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und rechtlichen Anliegen und Entwicklungen eine Position zu vertreten und ihr im politischen Prozess Geltung zu verschaffen. In einem Entscheid der kantonalen Verwaltung aus dem Jahre 1997 wird auf die gefestigte Praxis des Bundesrates hingewiesen, wonach es Aufgabe einer politischen Partei sei, ihre Anliegen auf dem politischen Boden zu vertreten (Versammlungen, Nutzung der Medien, direktdemokratische und parlamentarische Vorstösse usw.). Es könne aber nicht die Funktion einer politischen Partei sein, sich in rechtlichen Auseinandersetzungen mit Fragen des Strassenverkehrs zu befassen (LGVE 1997 III Nr. 3 Erw. 3.3). Auch das Verwaltungsgericht liess sich in einem früheren Urteil von ähnlichen Überlegungen leiten. Eine politische Partei vermöge aus dem Umstand, dass sie am öffentlichen Geschehen grösseren Anteil nehme, in einem bau- und planungsrechtlichen Verfahren keine besondere Betroffenheit darzutun. Eine politische Partei müsse ihren Standpunkt auf der Ebene des politischen Diskurses einbringen und nicht im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens (LGVE 1997 II Nr. 13 Erw. 3b). Auch von daher kann die B.-Ortspartei Z., soweit ihr Parteistellung zugebilligt wird, nichts Entscheidendes für die Beschwerdebefugnis vortragen. b) Schliesslich gebricht es auch am Erfordernis, dass die betroffenen Mitglieder der Vereinigung (hier der B.-Ortspartei Z.) selber zur Beschwerde legitimiert sein müssen. Der Gemeinderat wies in seiner Vernehmlassung zu Recht auf diese Rechtslage hin. In der Replik unterlässt es der Beschwerdeführer aber darzulegen, wie beispielsweise seine vor Verwaltungsgericht auftretenden Mitglieder in besonderer, beachtenswerter und naher Beziehung zur Streitsache stünden und insofern stärker als jedermann anders betroffen seien. Ein solcher Nachweis obliegt aber grundsätzlich der beschwerdeführenden Partei, denn die Begründungspflicht erstreckt sich auf die Frage der Beschwerdebefugnis (BGE 120 Ib 433 Erw. 1). Die Entgegnung des Beschwerdeführers, es seien alle Einwohner von Z. von der flächendeckenden Einführung der Tempo-30-Zone gleichermassen betroffen, ist nach dem Gesagten gerade nicht ausreichend. Die Anfechtbarkeit von Verkehrsanordnungen, die sich auf Art. 3 Abs. 4 SVG stützen, ist auf jene Verkehrsteilnehmer beschränkt, die tatsächlich auf die Benützung der Strasse (zwingend) angewiesen sind oder zumindest den betroffenen Strassenabschnitt regelmässig benützen (LGVE 2003 II Nr. 41 Erw. 2c/dd; BG-Urteil 1A.73/2004 vom 6.7.2004 mit Hinweis auf eine künftig restriktivere Legitimationspraxis). |"}