{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-06-06", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-05-204-1_2006-06-06.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2759", "Checksum": "35fcbea859a417e3d78be0f9a6450450"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 05 204_1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 06.06.2006 A 05 204_1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 3 Abs. 4 SVG; § 107 Abs. 2 lit. b und d VRG; § 134 Abs. 2 Stimmrechtsgesetz. Ein Initiativkomitee, das nicht in der Form einer juristischen Person organisiert ist, hat keine generelle Partei- und Prozessfähigkeit. 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Somit ist es nicht zur Anfechtung von Verkehrsanordnungen legitimiert. \r\nLegitimation einer politischen Partei ebenfalls verneint. Politische Parteien sind gehalten, ihren Standpunkt auf der Ebene des politischen Diskurses einzubringen. Dagegen entspricht es nicht der Funktion einer politischen Partei, sich in rechtlichen Auseinandersetzungen mit Fragen des Strassenverkehrs zu befassen. | Strassenverkehrsrecht\n\n nicht ersichtlich. Zwar ist das Initiativkomitee eine gesetzlich anerkannte Organisation, die bei der Ausübung politischer Rechte (Initiativen, Referenden auf kantonaler und kommunaler Ebene) bestimmte Aufgaben übernimmt und auch Vertretungsbefugnisse gegenüber den Behörden hat. So gilt z.B. das erstgenannte Mitglied eines Initiativkomitees als ermächtigt, das Komitee gegenüber den Behörden zu vertreten (§ 134 Abs. 2 des Stimmrechtsgesetzes, SRL Nr. 10). Das Initiativkomitee ist auch befugt, den Rückzug eines Volksbegehrens zu erklären (§ 146 Abs. 2 Stimmrechtsgesetz). Das sind aber spezifische, auf die Ausübung von politischen Rechten zugeschnittene Normen. Daraus einem Initiativkomitee eine generelle Parteifähigkeit in rechtsförmlichen Verfahren zuzugestehen, ginge zu weit. Vielmehr beschränken sich die Funktionen und Willenserklärungen gemäss Stimmrechtsgesetz auf die in diesem Gesetz geregelte Materie. Im vorliegenden Fall geht es aber nicht um die Gültigkeit oder Tragweite einer Initiative oder um formelle Fragen im Zusammenhang mit der Ausübung des kommunalen Initiativrechts, sondern um die Anfechtung und gerichtliche Prüfung von Verkehrsanordnungen. Nach dem Gesagten kann somit auf die Beschwerde mangels Parteifähigkeit des Beschwerdeführers nicht eingetreten werden. c) Auch wenn im vorliegenden Fall zu Gunsten des Beschwerdeführers dessen Parteifähigkeit angenommen würde, stellte sich die Frage nach der Beschwerdebefugnis bzw. Legitimation. Der Gemeinderat bestreitet vor allem diese Prozessvoraussetzung. aa) Die Rechtsmittelbefugnis nach VRG wird hier, wo das Verwaltungsgericht als letzte kantonale Instanz nach Art. 98a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) eingesetzt ist, durch das Bundesrecht überlagert. So ist gemäss Art. 98a Abs. 3 OG die Beschwerdelegitimation im gleichen Umfang wie für die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zu gewährleisten. Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde vor Bundesgericht ist wiederum berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 103 lit. a OG). Diese Norm ist identisch mit der Legitimationsbestimmung im Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (vgl. Art. 48 lit. a VwVG). Das Interesse kann rechtlicher oder auch bloss tatsächlicher Natur sein. Dabei muss der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid stärker als jedermann betroffen sein und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache stehen. Diese Anforderungen sollen die Popularbeschwerde ausschliessen. Das geforderte Interesse besteht im praktischen Nutzen, den die erfolgreiche Beschwerde dem Beschwerdeführer eintragen soll, das heisst in der Abwendung eines materiellen oder ideellen Nachteils, den der angefochtene Entscheid für ihn zur Folge hätte (BGE 121 II 177 f. Erw. 2a mit zahlreichen Hinweisen). Private Vereinigungen, Verbände und politische Parteien können nach der Rechtspraxis in ihrem eigenen Namen zur Wahrung der Interessen ihrer Mitglieder Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen (sog. egoistische Verbandsbeschwerde), wenn sie kumulativ die folgenden Voraussetzungen erfüllen: die Vereinigung muss die juristische Persönlichkeit besitzen; ihre Mitglieder müssen selber zur Beschwerde berechtigt sein bzw. ein aktuelles oder praktisches Interesse an der Beschwerdeführung haben; die Mehrheit der Mitglieder muss von der Verfügung berührt sein und schliesslich muss die Vereinigung statutarisch zur Wahrung der in Frage stehenden Interessen ihrer Mitglieder berufen sein (BGE 127 V 82 f. Erw. 3a/aa; Rhinow/Koller/Kiss, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel 1996, Rz 1279 mit Hinweisen; LGVE 2003 II Nr. 41 Erw. 2c/bb). bb) Im vorliegenden Fall scheitert die Befugnis zur Führung einer Verbandbeschwerde an den erforderlichen Voraussetzungen. Wie bereits ausgeführt (Erw. 2b oben), handelt es sich beim Initiativkomitee nicht um eine juristische Person. Fehlt es an der juristischen Persönlichkeit, kann das Komitee keine verbandsrechtliche Beschwerdebefugnis geltend machen. Bei den aufgelegten Statuten handelt es sich zwar um solche eines Vereins und damit einer juristischen Person. Es ist aber die Satzung der B.-Ortspartei in Z., die als Rechtsträger von dem genannten Initiativkomitee klar zu unterscheiden ist. Der Beschwerdeführer bezeichnet sich im übrigen in der Replik als überparteiliches Komitee, das zwar unter der Führung der B.-Ortspartei eine Gemeindeinitiative vorbereitet, darüber hinaus aber eben auch Angehörigen anderer politischen Parteien offen steht. Somit kann nicht von einer Identität zwischen Initiativkomitee und der Ortspartei ausgegangen werden. Folglich fehlt es auch unter dem Gesichtspunkt der Beschwerdebefugnis an einer Voraussetzung für einen Sachentscheid. Auf die Beschwerde kann daher auch aus diesen Gründen nicht eingetreten werden. 3.- In der Replik beruft sich der Beschwerdeführer ausdrücklich auf die Statuten der B.-Ortspartei Z. Als politische Partei vertrete sie - die B. - einen grossen Teil der Bevölkerung der Gemeinde Z. und nehme deren Interessen wahr. Deshalb sei die Partei bzw. ihre gewählten Vertreter verpflichtet, alle rechtlichen"}