{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-06-06", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-05-204-1_2006-06-06.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2759", "Checksum": "35fcbea859a417e3d78be0f9a6450450"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 05 204_1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 06.06.2006 A 05 204_1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 3 Abs. 4 SVG; § 107 Abs. 2 lit. b und d VRG; § 134 Abs. 2 Stimmrechtsgesetz. Ein Initiativkomitee, das nicht in der Form einer juristischen Person organisiert ist, hat keine generelle Partei- und Prozessfähigkeit. 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Somit ist es nicht zur Anfechtung von Verkehrsanordnungen legitimiert. \r\nLegitimation einer politischen Partei ebenfalls verneint. Politische Parteien sind gehalten, ihren Standpunkt auf der Ebene des politischen Diskurses einzubringen. Dagegen entspricht es nicht der Funktion einer politischen Partei, sich in rechtlichen Auseinandersetzungen mit Fragen des Strassenverkehrs zu befassen. | Strassenverkehrsrecht\n\n\n| Entscheid: | Die Dienststelle Verkehr und Infrastruktur des Kantons Luzern (vif) verfügte auf Antrag des Gemeinderates Z. die Einführung einer flächendeckenden 30 km/h-Zone auf dem Gebiet der Gemeinde Z. Gegen diese Verkehrsanordnung erhob das Initiativkomitee \"A.\" (unter der Federführung der B.-Ortspartei Z.) Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragte, auf bestimmten Strassen und Strassenabschnitten sei die Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h aufzuheben. Das Verwaltungsgericht tritt auf die Beschwerde nicht ein. Aus den Erwägungen: 1.- Angefochten sind Teile der Verkehrsanordnungen in der Gemeinde Z. Die Verkehrsbeschränkungen - es geht vor allem um die Einführung der Höchstgeschwindigkeit 30 km/h - hat die Dienststelle Verkehr und Infrastruktur auf Antrag des Gemeinderates Z. verfügt. Rechtlich handelt es sich um eine Allgemeinverfügung, die sich einerseits an einen unbestimmten Personenkreis richtet, andererseits einen konkreten Tatbestand regelt (BGE 125 I 316 f. Erw. 2a und 2b; 119 Ia 150 Erw. 5c/cc; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, N 45 zu Art. 49). Allgemeinverfügungen sind in der Regel gleich wie die \"normalen\" Verfügungen anfechtbar. Bei Verkehrsanordnungen, wo zumeist der Kreis der Adressaten offen ist, kann zwar strittig sein, ob die Anfechtbarkeit unmittelbar an deren Erlass gewährleistet sein müsse (BGE 125 I 317 Erw. 2b). Im vorliegenden Fall gelten jedoch die im Kantonsblatt publizierten Verkehrsbeschränkungen als grundsätzlich anfechtbar. Gemäss Art. 107 Abs. 1 der Signalisationsverordnung (SSV) sind nämlich örtliche Verkehrsanordnungen, die u.a. durch Vorschrifts- oder Vortrittssignale angezeigt werden, von der zuständigen Behörde zu veröffentlichen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Diese Veröffentlichung geschieht kraft § 24 Strassenverkehrsverordnung (SRL Nr. 777) im Kantonsblatt. Gemäss § 26a Strassenverkehrsverordnung sind wiederum Verkehrsanordnungen beim Verwaltungsgericht anfechtbar. Im vorliegenden Fall handelt es sich bei den beanstandeten Verkehrsbeschränkungen um sog. funktionelle Verkehrsanordnungen gestützt auf Art. 3 Abs. 4 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG). Solche Verkehrsanordnungen sind letztinstanzlich beim Bundesgericht mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbar. Daraus folgt, dass nach kantonaler Rechtsmittelordnung die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Verwaltungsgericht gegeben ist (§ 148 lit. a und lit. d des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG]; vgl. auch Urteil A 03 167 vom 16.10.2003). 2.- a) Die Beschwerde ist ausdrücklich namens des Initiativkomitees A. eingereicht worden, handelnd und vertreten durch C., Präsident der B.-Ortspartei Z. Unterzeichner der Beschwerde ist auch D., Mitglied der Geschäftsleitung der B.-Ortspartei Z. Der Gemeinderat spricht dem Initiativkomitee die Befugnis zur Beschwerdeführung ab. Nach den Ausführungen in der Replik ist das Initiativkomitee mit dem Ziel gegründet worden, eine Gemeinde-Initiative auszuarbeiten, welche die Behörden verpflichten soll, den künftigen Umfang der Tempo-30-Zonen demokratisch abzustützen. Zu prüfen ist damit, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid gegeben sind. Gemäss § 107 Abs. 2 VRG setzt ein Sachentscheid namentlich die Partei- und Verfahrensfähigkeit der Parteien (lit. b) und die Befugnis zur Rechtsvorkehr (lit. d) voraus. b) Zur Einreichung einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde sind Parteien oder beiladungsberechtigte Dritte des vorinstanzlichen Verfahrens befugt, die an der Änderung oder Aufhebung des angefochtenen Entscheides ein schutzwürdiges Interesse dartun (§ 129 Abs. 1 lit. a VRG). Als Partei gilt, wer einen Entscheid anbegehrt oder durch einen Entscheid betroffen werden soll (§ 17 VRG). Parteifähig ist, wer nach privatem oder öffentlichem Recht unter eigenem Namen Rechte und Pflichten haben kann (§ 18 Abs. 1 VRG). Als parteifähig gelten somit die natürlichen und juristischen Personen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts. Zur letzteren Kategorie gehören beispielsweise die Kantone und Gemeinden sowie öffentlich-rechtliche Körperschaften und selbständige Anstalten des öffentlichen Rechts. Das Initiativkomitee ist selbstredend keine natürliche Person. Es hat sich aber auch nicht als juristische Person organisiert (z.B. Verein); solches wird auch nicht geltend gemacht. Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Statuten betreffen denn auch die B.-Ortspartei Z. Gesellschaftsrechtlich ist von einem Zusammenschluss von interessierten Personen auszugehen, dessen Zweck die Ausarbeitung und Lancierung der erwähnten Gemeindeinitiative ist, die zu einer Änderung der kommunalen Verkehrspolitik in Bezug auf die Verkehrsbeschränkungen führen soll. Es dürfte sich daher - privatrechtlich gesehen - um eine einfache Gesellschaft gemäss Art. 530 ff. OR handeln, der die Rechtspersönlichkeit abgeht. Sie ist folglich weder partei- noch prozessfähig (BGE 96 III 103 Erw. 1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O, N 7 zu Art. 11). Dass das beschwerdeführende Initiativkomitee kraft öffentlichen Rechts unter eigenem Namen Rechte und Pflichten wahrnehmen und somit eine allgemeine, durch Rechtssatz begründete Parteifähigkeit beanspruchen kann, ist"}