{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-06-06", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-05-204-1_2006-06-06.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2759", "Checksum": "35fcbea859a417e3d78be0f9a6450450"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 05 204_1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 06.06.2006 A 05 204_1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 3 Abs. 4 SVG; § 107 Abs. 2 lit. b und d VRG; § 134 Abs. 2 Stimmrechtsgesetz. Ein Initiativkomitee, das nicht in der Form einer juristischen Person organisiert ist, hat keine generelle Partei- und Prozessfähigkeit. Somit ist es nicht zur Anfechtung von Verkehrsanordnungen legitimiert. \r\nLegitimation einer politischen Partei ebenfalls verneint. Politische Parteien sind gehalten, ihren Standpunkt auf der Ebene des politischen Diskurses einzubringen. Dagegen entspricht es nicht der Funktion einer politischen Partei, sich in rechtlichen Auseinandersetzungen mit Fragen des Strassenverkehrs zu befassen. | Strassenverkehrsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:19:08", "Checksum": "baedf5215c4b246a4575c3c990e99150", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 06.06.2006 A 05 204_1\nRegeste:\nArt. 3 Abs. 4 SVG; § 107 Abs. 2 lit. b und d VRG; § 134 Abs. 2 Stimmrechtsgesetz. Ein Initiativkomitee, das nicht in der Form einer juristischen Person organisiert ist, hat keine generelle Partei- und Prozessfähigkeit. Somit ist es nicht zur Anfechtung von Verkehrsanordnungen legitimiert. \r\nLegitimation einer politischen Partei ebenfalls verneint. Politische Parteien sind gehalten, ihren Standpunkt auf der Ebene des politischen Diskurses einzubringen. Dagegen entspricht es nicht der Funktion einer politischen Partei, sich in rechtlichen Auseinandersetzungen mit Fragen des Strassenverkehrs zu befassen. | Strassenverkehrsrecht\n\n| Instanz: | Verwaltungsgericht |\n|---|---|\n| Abteilung: | Abgaberechtliche Abteilung |\n| Rechtsgebiet: | Strassenverkehrsrecht |\n| Entscheiddatum: | 06.06.2006 |\n| Fallnummer: | A 05 204_1 |\n| LGVE: | |\n| Leitsatz: | Art. 3 Abs. 4 SVG; § 107 Abs. 2 lit. b und d VRG; § 134 Abs. 2 Stimmrechtsgesetz. Ein Initiativkomitee, das nicht in der Form einer juristischen Person organisiert ist, hat keine generelle Partei- und Prozessfähigkeit. Somit ist es nicht zur Anfechtung von Verkehrsanordnungen legitimiert. Legitimation einer politischen Partei ebenfalls verneint. Politische Parteien sind gehalten, ihren Standpunkt auf der Ebene des politischen Diskurses einzubringen. Dagegen entspricht es nicht der Funktion einer politischen Partei, sich in rechtlichen Auseinandersetzungen mit Fragen des Strassenverkehrs zu befassen. |\n| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |"}