3.- a) Gestützt auf die gemachten Ausführungen ist es demnach nicht zu beanstanden, wenn die Steuerbehörden den Katasterwert der Hotel/Restaurant-Liegenschaft " als massgebenden Vermögenssteuerwert erachtet und dementsprechend den Betrag von Fr. 1'513'900.-- in die Vermögenssteuerveranlagungen des Beschwerdeführers der Jahre 2002 und 2003 miteinbezogen haben. Seine dagegen erhobene Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. |