Auch von daher bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Verkehrswert der fraglichen Liegenschaft in den Steuerperioden 2002 und 2003 um mehr als eine halbe Million Franken unter dem durch spezialisierte Schatzungsbehörden rechtskräftig festgestellten Katasterwert liegen soll. Ob, wie die Vorinstanz mutmasst, bei der Festsetzung des Verkaufspreises durch die veräussernde Erbengemeinschaft B allenfalls auch die Tatsache eine Rolle gespielt haben kann, dass es sich bei der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers und der Geschäftsführerin der Hotel/Restaurant-Liegenschaft um die Tochter eines Erben der Erbengemeinschaft handelt, kann bei diesen Gegebenheiten offen gelassen werden. 3.- a)