Wie der Beschwerdeführer angibt, wurde das Schatzungsamt ersucht, den Katasterwert zu überprüfen, was indes mangels gültigem Revisionsgrund nicht erfolgt sei. Den Akten lässt sich in diesem Zusammenhang entnehmen, dass nach erfolgten Sanierungen einem Revisionsgesuch vom 8. April 2003 zuhanden des Schatzungsamtes mit der Begründung nicht entsprochen worden ist, dass sich die Wertänderung unter 5 % bewege. Auch von daher bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Verkehrswert der fraglichen Liegenschaft in den Steuerperioden 2002 und 2003 um mehr als eine halbe Million Franken unter dem durch spezialisierte Schatzungsbehörden rechtskräftig festgestellten Katasterwert liegen soll.