Derartige Wertverminderungen bzw. Änderungen der für die Katasterschatzung massgebenden Verhältnisse (im Sinne von § 9 SchG i.V.m. § 3 SchV) wären denn auch mittels Revisionsgesuch bei den Schatzungsbehörden geltend zu machen und können insbesondere nicht im Steuerveranlagungsverfahren verlangt werden (vgl. LGVE 1974 II Nr. 39). Wie der Beschwerdeführer angibt, wurde das Schatzungsamt ersucht, den Katasterwert zu überprüfen, was indes mangels gültigem Revisionsgrund nicht erfolgt sei.