Gerade aufgrund der zeitlichen Nähe zwischen der Bewertung der Gebäulichkeiten im Schatzungsverfahren - die letzte Neuschatzung datiert aus dem Jahre 1999 - und dem Erwerb durch den Beschwerdeführer besteht kein Grund zur Annahme, dass sich der Katasterwert bzw. der Verkehrswert der Liegenschaft seit dem Schatzungszeitpunkt bis zum Grundstückserwerb im Frühjahr 2002 in dem Mass vermindert haben soll, wie der Beschwerdeführer geltend macht. Derartige Wertverminderungen bzw. Änderungen der für die Katasterschatzung massgebenden Verhältnisse (im Sinne von § 9 SchG i.V.m.