Die Kantonale Steuerverwaltung habe damit indirekt bestätigt, dass die Liegenschaft in den letzten Jahren sehr schlecht unterhalten worden war, was zwingend einen negativen Einfluss auf den Verkehrswert habe. Hierzu kann angemerkt werden, dass das Schatzungsprotokoll der auf den 1.2000 in Kraft gesetzten Berichtigungsschatzung (gemäss § 10 SchG) das Datum vom 27. Oktober 2000 trägt und damit lediglich 1 1/2 Jahre vor dem Erwerb durch den Beschwerdeführer per 1. Mai 2002 erstellt worden war. Darin qualifizierte der Schätzer den Unterhaltszustand der Gebäulichkeiten auf einer fünfstufigen Skala, welche von schlecht, schlecht-mittel, mittel, mittel-gut bis gut reicht, als "mittel".