Als man bei den Steuererklärungen 2002 und 2003 erhebliche Unterhaltskosten habe geltend machen wollen, sei dies von der Steuerverwaltung mit der Begründung verneint worden, dass aufgrund der "Dumont-Praxis" bei Liegenschaften, welche in einem renovationsbedürftigen Zustand übernommen würden, diese nicht als abzugsfähige Unterhaltskosten gelten würden. Die Kantonale Steuerverwaltung habe damit indirekt bestätigt, dass die Liegenschaft in den letzten Jahren sehr schlecht unterhalten worden war, was zwingend einen negativen Einfluss auf den Verkehrswert habe.