bb) Der Beschwerdeführer führt weiter an, dass die Liegenschaft vom letzten Pächter sehr stark in Mitleidenschaft gezogen worden sei, da er den Hotelbetrieb vernachlässigt und den Betrieb als Bar/Pub geführt habe. Als man bei den Steuererklärungen 2002 und 2003 erhebliche Unterhaltskosten habe geltend machen wollen, sei dies von der Steuerverwaltung mit der Begründung verneint worden, dass aufgrund der "Dumont-Praxis" bei Liegenschaften, welche in einem renovationsbedürftigen Zustand übernommen würden, diese nicht als abzugsfähige Unterhaltskosten gelten würden.