Dass vorliegend Gründe gegeben wären, die ein ausnahmsweises Abweichen von der besagten Bindungswirkung rechtfertigen würden, ist nicht ersichtlich. Macht der Beschwerdeführer geltend, dass Gastronomie-Liegenschaften sehr schwierig zu veräussern seien, bei diesen Liegenschaften in den letzten Jahren ein Preiszerfall stattgefunden habe und in Y aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Situation im Tourismusgewerbe von sechs Hotelbetrieben deren zwei geschlossen worden seien und ein Hotelbetrieb zwangsveräussert worden sei, ändert dies nichts daran, dass die spezifischen Gegebenheiten der einzelnen, jeweils in Frage stehenden Liegenschaft entscheidend sind. aa)