Hat die Steuerbehörde demnach die fragliche Liegenschaft zu dem Wert in die Veranlagung der Vermögenssteuern der Jahre 2002 und 2003 eingesetzt, wie er von den Schatzungsbehörden als Katasterwert im Rahmen des Schatzungsverfahrens ermittelt worden und in Rechtskraft erwachsen war, gibt dies demnach zu keiner Kritik Anlass. c) Dass vorliegend Gründe gegeben wären, die ein ausnahmsweises Abweichen von der besagten Bindungswirkung rechtfertigen würden, ist nicht ersichtlich.