vgl. auch: LGVE 1998 II Nr. 33 Erw. 4a). Damit ist die Höhe der von den Schatzungsbehörden bezüglich des Grundstückes Nr. x vorgenommenen, in Rechtskraft erwachsenen Katasterschatzung für die Steuerbehörden einerseits als auch die Steuerjustizbehörden andererseits verbindlich. Hat die Steuerbehörde demnach die fragliche Liegenschaft zu dem Wert in die Veranlagung der Vermögenssteuern der Jahre 2002 und 2003 eingesetzt, wie er von den Schatzungsbehörden als Katasterwert im Rahmen des Schatzungsverfahrens ermittelt worden und in Rechtskraft erwachsen war, gibt dies demnach zu keiner Kritik Anlass.