2a; Aregger/Stadelmann, Luzerner Steuerentscheide, unpublizierte und publizierte Urteile des Verwaltungsgerichts, Loseblatt, Bd. 1, Rz. 3 und 6 zu § 36 aStG). Dies gilt nach konstanter Rechtsprechung ganz generell für die direkten Staats- und Gemeindesteuern gemäss StG. Einwände gegen die Katasterschatzung müssen mit den gegen diese vorgesehenen Rechtsmitteln geltend gemacht werden (LGVE 1994 II Nr. 17 Erw. 2b mit Verweis auf LGVE 1974 II Nr. 39; vgl. auch: LGVE 1998 II Nr. 33 Erw.