Wie nun das Verwaltungsgericht unter anderem in Zusammenhang mit der nachträglichen Vermögenssteuer nach § 36 des Steuergesetzes vom 27. Mai 1946 (aStG) bzw. § 49 StG wiederholt festgehalten hat, ist die in Rechtskraft erwachsene Katasterschatzung sowohl in Bezug auf die Höhe der Schatzung wie den Zeitpunkt, auf den sie in Kraft gesetzt wurde, für die Steuer- und Steuerjustizbehörden verbindlich. Dies aus der Überlegung heraus, dass besondere Schatzungsbehörden für die Ermittlung der Katasterwerte der in den Geltungsbereich des SchG fallenden Grundstücke zuständig sind (vgl. LGVE 1987 II Nr. 11 Erw. 2a;