Vor der Murgang-Wertreduktion hatte der Katasterwert der Liegenschaft noch Fr. 1'717'300.--, in Kraft seit 1.2000, betragen. Wie nun das Verwaltungsgericht unter anderem in Zusammenhang mit der nachträglichen Vermögenssteuer nach § 36 des Steuergesetzes vom 27. Mai 1946 (aStG) bzw. § 49 StG wiederholt festgehalten hat, ist die in Rechtskraft erwachsene Katasterschatzung sowohl in Bezug auf die Höhe der Schatzung wie den Zeitpunkt, auf den sie in Kraft gesetzt wurde, für die Steuer- und Steuerjustizbehörden verbindlich.