Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, dass der Katasterwert der fraglichen, im Jahre 2002 erworbenen Liegenschaft von Fr. 1'513'900.-- nicht dem Verkehrswert entspreche und deshalb eine Besteuerung zum Katasterwert ausgeschlossen sei. Im vorliegenden Fall sei es der Kaufpreis von Fr. 950'000.--, der den Verkehrswert wiedergebe und nicht der Katasterwert. Damit sei der für die Vermögenssteuerveranlagung massgebliche Wert der Kaufpreis und nicht der Katasterwert der Liegenschaft. b) Der Katasterwert des Grundstückes Nr. x, GB Z, von Fr. 1'513'900.-- steht seit dem 2.2000 in Kraft.