Damit ergibt sich ohne weiteres, dass der Steuer- bzw. Katasterwert gemäss § 48 StG dem Verkehrswert gemäss Art. 14 Abs. 1 StHG und damit den harmonisierungsrechtlichen Vorgaben entspricht. Haben die Steuerbehörden demnach das im Eigentum des Beschwerdeführers stehende Grundstück Nr. X, GB Z, gestützt auf die gesetzlichen Vorgaben zum Katasterwert besteuert, ist dies demnach dem Grundsatze nach nicht zu beanstanden. 2.- a) Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, dass der Katasterwert der fraglichen, im Jahre 2002 erworbenen Liegenschaft von Fr. 1'513'900.-- nicht dem Verkehrswert entspreche und deshalb eine Besteuerung zum Katasterwert ausgeschlossen sei.