Der Katasterwert seinerseits entspricht für nichtlandwirtschaftliche Grundstücke gemäss § 17 SchG dem Verkehrswert, somit dem durchschnittlichen Wert, der nach den Ergebnissen des Grundstückverkehrs Schatzungsgegenständen von gleicher oder ähnlicher Lage und Beschaffenheit während einer angemessenen Zeitspanne zukommt (§ 18 Abs. 1 SchG). Die unter dem Einfluss ungewöhnlicher oder persönlicher Verhältnisse erzielten Preise (z.B. Kauf unter Verwandten; Liebhaber- oder ähnliche Ausnahmepreise) sind gemäss § 18 Abs. 2 SchG nicht zu berücksichtigen.