zu Art. 14 StHG mit Hinweisen). d) Gestützt auf das kantonale Steuergesetz ist, wie bereits erwähnt, das unbewegliche Vermögen nach dem Steuerwert zu besteuern, wobei der Steuerwert vorliegend dem Katasterwert entspricht (vgl. § 48 StG). Der Katasterwert seinerseits entspricht für nichtlandwirtschaftliche Grundstücke gemäss § 17 SchG dem Verkehrswert, somit dem durchschnittlichen Wert, der nach den Ergebnissen des Grundstückverkehrs Schatzungsgegenständen von gleicher oder ähnlicher Lage und Beschaffenheit während einer angemessenen Zeitspanne zukommt (§ 18 Abs. 1 SchG).