Wo taugliche Vergleichspreise fehlen, erscheint es sachgerecht, die Bewertung primär auf den Verkehrswert des Bodens und den Zeitwert der sich darauf befindlichen Gebäude abzustützen, wobei auch der tatsächlich erzielbare Ertrag angemessen berücksichtigt werden kann. Der Ertragswert ist in der Regel durch Kapitalisierung eines Rohertrages zu einem Zinssatz vorzunehmen, welcher ausser einer angemessenen Verzinsung des investierten Kapitals auch die bei richtiger Bewirtschaftung des Grundstücks entstehenden Unkosten berücksichtigt (Zigerlig/Jud, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bd. I/1, 2. Aufl., Basel 2002, N 1 ff. zu Art. 14 StHG mit Hinweisen).